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Versetzungen nach § 99 BetrVG

Versetzungen nach § 99 BetrVG

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Leitfaden für die rechtssichere Bearbeitung von Versetzungen durch den Betriebsrat

Dr. jur. Henning Kluge

Broschüre, 44 Seiten, 1. Auflage 2025

Bevor der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer versetzen darf, muss er nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der Betriebsrat hat bei der Versetzung eines Arbeitnehmers die Aufgabe, zu entscheiden, ob er mit dieser Versetzung einverstanden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Versetzung verweigern. Mit einer ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine Versetzung (vorläufig) verbieten. Das Recht des Betriebsrats, die Zustimmung zu einer Versetzung zu verweigern, wird deshalb oftmals auch als Veto-Recht bezeichnet.
In diesem Leitfaden für Betriebsräte wird ausführlich erläutert,

  • was überhaupt unter einer Versetzung zu verstehen ist, zu der der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen muss,
  • welche Informationen der Arbeitgeber dem Betriebsrat übermitteln muss, wenn er die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung beantragt,
  • welche Möglichkeiten der Betriebsrat hat, um auf einen Antrag des Arbeitgeber auf Zustimmung zu einer Versetzung zu reagieren und
  • wie der Betriebsrat vorgehen muss, um einen solchen Antrag rechtssicher zu bearbeiten.

Inhalt

  1. Vorbemerkung
  2. Was ist eine Versetzung?
  3. Die Einholung der Zustimmung des Betriebsrats
  4. Die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats
  5. Die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung
  6. Die Bearbeitung einer Versetzung durch den Betriebsrat
  7. Sonderfall: Vorläufige Durchführung einer Versetzung

ISBN: 978-3-96597-022-9

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