Einstellungen nach § 99 BetrVG
Einstellungen nach § 99 BetrVG
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Leitfaden für die rechtssichere Bearbeitung von Einstellungen durch den Betriebsrat
Dr. jur. Henning Kluge
Broschüre, 44 Seiten, 1. Auflage 2025
Bevor der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstellen darf, muss er nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der Betriebsrat hat bei der Einstellung eines Arbeitnehmers die Aufgabe, zu entscheiden, ob er mit dieser Einstellung einverstanden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern. Mit einer ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine Einstellung (vorläufig) verbieten. Das Recht des Betriebsrats, die Zustimmung zu einer Einstellung zu verweigern, wird deshalb oftmals auch als Veto-Recht bezeichnet.
In diesem Leitfaden für Betriebsräte wird ausführlich erläutert,
- was überhaupt unter einer Einstellung zu verstehen ist, zu der der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen muss,
- welche Informationen und Unterlagen der Arbeitgeber dem Betriebsrat übermitteln muss, wenn er die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung beantragt,
- welche Möglichkeiten der Betriebsrat hat, um auf einen Antrag des Arbeitgeber auf Zustimmung zu einer Einstellung zu reagieren und
- wie der Betriebsrat vorgehen muss, um einen solchen Antrag rechtssicher zu bearbeiten.
Inhalt
- Vorbemerkung
- Was ist eine Einstellung?
- Die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber
- Die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats
- Die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung
- Die Bearbeitung einer Einstellung durch den Betriebsrat
- Sonderfall: Vorläufige Durchführung einer Einstellung
ISBN: 978-3-96597-020-5
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